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Weil Lebensgefährten keine gesetzlichen Erben sind, erben sie nur, wenn sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag begünstigt werden.
Der überlebende Ehepartner muss gemäss ZGB den Nachlass mit allen Familienmitgliedern aus dem ersten Stamm hälftig teilen.
Beim Erbrecht handelt es sich um eine vertragliche Regelung, deshalb ist dieses im OR gesetzlich geregelt.
Die erbrechtliche Teilung gilt auch für eingetragene Partnerschaften.
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Bei der Errungenschaftsbeteiligung handelt es sich um den ordentlichen Güterstand. Dieser kommt zum Zuge, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der ordentliche Güterstand umfasst das Eigengut jedes Ehegatten, das sind folgende Bestandteile: Löhne, Ersparnisse, Erbschaft und Schenkungen, Kleider und Schmuck.