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Welche der folgenden Aussagen zu den Gründen für eine Kündigungsanfechtung treffen zu?
Um eine Kündigung wegen Sozialiwidrigkeit nach § 105 ArbVG anfechten zu können, muss das Dienstverhältnis mindestens 3 Monate gedauert haben.
Ein Sozialvergleich ist nur bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung durchzuführen.
Eine sozialwidrige Kündigung ist vom Gericht aufzuheben.
Eine Motivkündigung ist in jedem Fall anfechtbar.
Bei ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates zu einer Kündigung kann diese nicht angefochten werden
Für den Umfang der Anfechtungsrechte bei Kündigungen ist entscheidend, wie der Betriebsrat auf die Verständigung von der beabsichtigten Kündigung reagiert hat.
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