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Welche der folgenden Aussagen zur Vertretung des Betriebsrates trifft zu?
Der Betriebsrat wird wahlweise vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.
Erreicht der Betriebsinhaber weder den Vorsitzenden noch dessen Stellvertreter kann er in wichtigen Fällen auch Erklärungen an alle Mitglieder des Betriebsrates abgeben, bzw. von diesen entgegennehmen.
Der Vorsitzende hat den Betriebsinhaber über Abwesenheiten zu informieren und einen Abwesenheitsvertreter namhaft zu machen.
Der Betriebsrat wird vom seinem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden automatisch bei dessen Abwesenheiten.
In Einzelfällen können auch andere Betriebsräte mit der Vertretung beauftragt werden. Diese Vertretungen werden erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers wirksam.
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