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Welche der folgenden Aussagen bezüglich Betriebsänderungen trifft zu?
Informiert der Betriebsinhaber den Betriebsrat nicht rechtzeitig oder ausreichend von Betriebsänderungen, können der Betriebsrat und die betroffenen Mitarbeiter vom Betriebsinhaber Schadenersatz verlangen.
Der Betriebsrat kann die Durchführung von Betriebsänderungen mit einem Veto verhindern.
Sofern der Betriebsinhaber Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung nachteiliger Folgen einer Betriebsänderung ergriffen hat,kann der Abschluss eines Sozialplanes nicht erzwungen werden.
Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für zumindest einen erheblichen Teil der AN mit sich kann vom Betriebsrat der Abschluss eines Sozialplanes verlangt werden.
Bei bestimmten Betriebsänderungen wie beispielsweise dem Zusammenschluss mit anderen Betrieben sind dem Betriebsrat schriftliche Informationen vorzulegen.
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