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Ordnen Sie die folgenden Aussagen den drei Mieterschutzmassnahmen zu.
Kündigung während eines Gerichtsverfahrens mit dem Vermieter.
Eine Mietzinserhöhung ist mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitzuteilen.
Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist diese Mieterschutzmassnahme nicht möglich.
Es wird ein übersetzter Ertrag erzielt.
Bei einer Neuvermietung verdoppelt der Vermieter den Mietzins.
Der Auszug hätte eine Härte zur Folge.
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