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Das Legalitätsprinzip ist im gewaltenteiligen Rechtsstaat ein wichtiger Grundsatz der Verfassungsordnung. Dieses Gesetzmäßigkeitsgebot ist in Art 18 Abs 1 B‑VG geregelt. Es gilt – weil Art 18 Abs 1 B‑VG von „Vollziehung“ spricht – für die Verwaltung, nicht für die Gerichtsbarkeit.
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