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Welche Aussagen zur Probezeit treffen zu?
Die Probezeit ist im ArG geregelt.
Die Probezeit im EAV darf auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
In gegenseitigem Einverständnis kann auf die Probezeit verzichtet werden.
Wenn ein Arbeitnehmer in der Probezeit erkrankt, wird diese verlängert.
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