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UbG: Eine Unterbrinung kann auf Verlangen (auf Wunsch der Person) oder ohne Verlangen (gegen / ohne Wollen der Person) erfolgen. Bei beiden Fällen müssen mindestens drei unabhängige Fachärzt*innen die Unterbringung bestätigen. Die Patientenanwaltschaft und das Gericht sind unverzüglich zu informieren.
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