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H6. Die sogenannten Petersberger Aufgaben wurden ursprünglich 1992 von der Westeuropäische Union definiert und später in das Unionsrecht übernommen (nunmehr Art. 43 EUV im Rahmen der Europäische Union).
Sie umfassen insbesondere:
humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze
friedenserhaltende Maßnahmen
Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen
Das österreichische KSE-BVG (Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland) regelt die verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze.
Welche Aussagen treffen im Verhältnis zwischen den Entsendefällen des KSE-BVG und den Petersberger Aufgaben zu?
(Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.)