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Welche der folgenden Aussagen trifft bezüglich der Anfechtung von Kündigungen zu?
Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses ist vom allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG nicht erfasst.
In Kleinstbetrieben gilt der Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG nicht
In Betrieben, die laut ArbVG einen Betriebsrat haben müssten, wo aber keiner errichtet ist, kommen die Anfechtungsrechte dem betroffenen Mitarbeiter zu.
Bei Dienstverträgen mit einer Befristung, die länger als zwei Jahre dauert, ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ArbVG trotz Befristung anzuwenden.
Durch die Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse kann der allgemeine Kündigungsschutz in der Praxis umgangen werden.
In Kleinstbetrieben mit weniger als 5 Mitarbeitern ist der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG analog anzuwenden.
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