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Wer kann die Rolle des „Verantwortlichen" im Sinne der DSGVO einnehmen?
Nur juristische Personen, weil die Datenverarbeitung eine organisatorische Struktur voraussetzt.
Ausschließlich natürliche Personen, da nur diese rechtlich verantwortlich gemacht werden können.
Natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften, Behörden, Einrichtungen sowie Organe einer Gebietskörperschaft und deren Hilfsapparate (z.B. Krankenanstalten).
Ausschließlich Gebietskörperschaften und deren Organe im Rahmen hoheitlicher Aufgaben.
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