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GHW2.RGL3V_Rechtsgrundlagen 2_PT/RT/ET/Log/DIÄT/HEB/BMA/GuK_WS26-27

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UbG: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

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PatVG: Eine verbindliche Patientenverfügung ist an definierte Formvorschriften gebunden: die höchstpersönliche Errichtung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei der errichtenden Person zum Erstellungszeitpunkt, eine ärztliche Aufklärung (welche medizinschen Leistungen, wie z. B. Reanimiation, Beatmung, ... abgelehnt werden) und die Errichtung vor Notar*in oder Rechtsanwält*in.

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SEST: Organisatorisch verfügen Krankenanstalten in Österreich über ein Dreier-Führungsteam. Diese setzt sich zusammen aus einer Verwaltungsleitung, einer Leitung für den ärztlichen Dienst und eine Leitung des Pflegedienstes, wonach eine Stabstelle für Wundmanagement inkludiert sein muss. Diese Konstellation wird als "Kollegiale Führung" bezeichnet (§13a Oö. KAG 1997).

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Rechte der Patient*innen: Patient*innen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.

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Rechte der Patient*innen: Es ist nur in Oberösterreich für alle Patient*innen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder ähnliches, rechtzeitig eine zweckmäßige und angemessene Leistung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sicherzustellen.

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Zivilrechtliche Haftung: Es gibt vier Voraussetzungen für einen Schadenersatz: Vorliegen eines Schadens, rechtwidriges Verhalten, Kausalität (Verursachung) und Verschulden.

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StVfG: Eine Sterbeverfügung kann nur von Personen errichtet werden, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigt, wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.

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Datenschutz: §36 MTDG: Angehörige der MTD-Berufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt

gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

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SEST: Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Eine behördliche Überwachung der unterschiedlichen Stoffe ist in Österreich nicht erforderlich.

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HeimAufG: Kontrolliert werden die Freiheitsbeschränkungen ausschließlich durch die Bewohnervertretung. Das Gericht hat beim HeimAufG keine Aufgabe.

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