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GHW2.RGL3V_Rechtsgrundlagen 2_PT/RT/ET/Log/DIÄT/HEB/BMA/GuK_WS26-27

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HeimAufG: Freiheitsbeschränkungen sind gültig in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen und Krankenanstalten außerhalb von Psychiatrien. Seit 01.07.2018 ist das HeimAufG auch gültig in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung minderjähriger Menschen.

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Rechte der Patient*innen: Patient*innen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden. Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patient*innen ernstlich gefährdet würde.

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PatVG: Das Behandlungsteam muss sich nicht an eine verbindliche Patientenverfügung halten. Das Behandlungsteam entscheidet immer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung.

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PatVG: Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach sechs Jahren ihre Gültigkeit und muss erneuert werden. 

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DSG: Jede Person hat grundsätzlich Anspruch auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht. Personenbezogene Daten dürfen nicht beliebig erhoben, verwendet oder weitergegeben werden.

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Datenschutz: §7 HebG: Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen

Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.

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PatVG: Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein*e Patient*in eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie*er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.

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UbG: Eine Unterbrinung kann auf Verlangen (auf Wunsch der Person) oder ohne Verlangen (gegen / ohne Wollen der Person) erfolgen. Bei beiden Fällen müssen mindestens drei unabhängige Fachärzt*innen die Unterbringung bestätigen. Die Patientenanwaltschaft und das Gericht sind unverzüglich zu informieren.

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HeimAufG: Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen oder durch deren Androhung unterbunden wird.

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PatVG: In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass die*der Patient*in die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.

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